Innerhalb der Wettbewerbsordnung nehmen Banken eine rechtliche Sonderstellung ein. Jedenfalls seit Anfang der 1930er Jahre geht der deutsche Gesetzgeber davonaus, dass der Wettbewerb der Banken branchenspezifische Besonderheiten aufweist und daher auch die Wettbewerbsfreiheit von Banken branchenspezifisch reguliert werden muss. Während es zunächst vor allem weitreichende freiheitsbeschränkende Regelungen gab und Banken von freiheitserhaltenden Regelungen weitgehend ausgenommen wurden, hat der Gesetzgeber im Lauf der letzten vierzig Jahre schrittweise freiheitsbeschränkende Sonderregelungen abgebaut und freiheitserhaltende Regelungen ausgeweitet. Die Wettbewerbsfreiheit von Banken wurde dadurch kontinuierlich der Wettbewerbsfreiheit anderer Unternehmen wieder angenähert.