Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura – Zivilrecht – Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR, Note: 1,3, Fachhochschule Gelsenkirchen, Abteilung Recklinghausen, 75 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Krankheit ist ein vom größten Teil der Bevölkerung nicht allein tragbares Lebensrisiko, da mit ihr oftmals erhebliche finanzielle Aufwendungen (Arztkosten, Krankenhauskosten) und Einbußen (Verdienstausfall) verbunden sind, die die Leistungsfähigkeit des Einzelnen schnell übersteigen. Das Risiko der Krankheit ruft geradezu nach einer versicherungsmäßigen Absicherung, durch die es auf viele Schultern verteilt wird, wie dies auch bei anderen typischen Lebensrisiken der Fall ist (Arbeitsunfall, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter). Durch die öffentlich-rechtlich organisierte gesetzliche Krankenversicherung (GKV) auf der einen Seite und die private Krankenversicherung (PKV) auf der anderen Seite erfolgt die Vorsorge gegen das Risiko der Krankheit. Beamte werden mittels der auf dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis beruhenden Beihilfe abgesichert. Die große Bedeutung der gesetzlichen Krankenversicherung wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass zur jetzigen Zeit ca. 71 Millionen Bundesbürger, also über 85 Prozent der Bevölkerung, in ihr versichert sind, wohingegen in der privaten Krankenversicherung mit etwa acht Millionen Bürgern nur rund 10 Prozent der Bevölkerung vollversichert sind. Die Zahl der Versicherten der GKV und PKV wird bedingt durch die ab dem 1. Januar 2009 geltende, allgemeine Versicherungspflicht sicherlich noch zunehmen und soll nach den Plänen der Bundesregierung 100 Prozent erreichen.Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Teil des Sozialrechts und gehört somit zum besonderen Verwaltungsrecht. Noch genauer ist es ein Teil des Sozialversicherungsrechts, welches seinerseits einen Teilbereich des Sozialrechts darstellt. Eine wichtige Rechtsgrundlage für das Krankenversicherungsrecht ist neben den für alle Teile des Sozialrechts geltenden Büchern SGB I und SGB X daher zunächst das SGB IV als der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts . Das System der Absicherung des Krankheitsrisikos beruht in Deutschland auf dem Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (KVG) vom 21. Juni 1883 . Die gesetzliche Krankenversicherung ist somit auch der älteste Zweig der Sozialversicherung in Deutschland.Kennzeichnend für das System der GKV in Deutschland sind einige Strukturmerkmale, die seit Ende des 19. Jahrhunderts bis heute erhalten geblieben sind.