Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura – Medien, Multimedia, Urheberrecht, Note: befriedigend, FernUniversität Hagen (W. P. Radt Stiftungslehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht, ), Sprache: Deutsch, Abstract: Zentraler Gegenstand der folgenden Untersuchung ist die Frage, welches materielle Recht anzuwenden ist und welches Gericht darüber entscheidet, wenn grenzüberschreitend formlose Immaterialgüterrechte verletzt werden.Die folgende Untersuchung beschäftigt sich mit den Grundfragen derBehandlung von immateriellen Gütern im internationalen Privatrecht mit dem Schwerpunkt auf den sogenannten formlosenImmaterialgüterrechten. Zunächst wird eine Einführung in die Arten der förmlichen wie der formlosen Immaterialgüterrechte, deren Inhalt, Entstehung und Schutzwirkungen gegeben, weil sich ihre Besonderheiten im Hinblick auf das Kollisionsrecht und ihre verfahrensrechtliche Behandlung ohne ein gewisses Verständnis für das Sachrecht schwer verstehen lassen. Dabei wird auch eine Abgrenzung der förmlichen von den formlosenImmaterialgüterrechten vorgenommen.Danach wird zunächst das Kollisionsrecht der förmlichenImmaterialgüterrechte dargestellt, weil in diesem Bereich viele Probleme bereits gelöst bzw. diskutiert wurden. Im Anschluss soll auf das Kollisionsrecht der formlosen Immaterialgüterrechte eingegangen werden. Dabei wird nach Quellen zunächst im nationalen Recht, danach im internationalen Recht und schließlich im europäischen Recht gesucht. Schwerpunktmäßig wird die kollisionsrechtliche Problematik ihren Ausgangspunkt in der Darstellung der wesentlichen Aspekte des Schutzlandprinzips als der tragenden Anknüpfungsregel im Immaterialgüterrecht behandelt, das aus dem Territorialitätsprinzip abgeleitet wird. Diesem wird das Prinzip des Ursprungslandprinzips gegenübergestellt, das Ausfluss des Universalitätsprinzips ist.Nach der Darstellung der Ergebnisse wird im Anschluss noch daraufeinzugehen sein, welche verfahrensrechtlichen Fragen sich für dieformlosen Immaterialgüterrechte im Hinblick auf den für die förmlichen Immaterialgüterrechte geltenden Art. 22 Nr.4 EuGVO3 ergeben.