Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, einseitig bedruckt, Note: 2,3, Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: Abgabenordnung, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.Nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nr. 1 stehen.Laut 173 Abs. 2 AO können abweichend von Abs. 1 Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach 202 Abs. 1 S. 3 ergangen ist.Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Tatbestandsmerkmal des groben Verschuldens im Sinne des 173 AO. Einleitend wird der Zweck der Vorschrift im Allgemeinen, folgend im Einzelnen erläutert.Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die Tatbestandsvoraussetzungen des 173 AO prägnant geschildert, jedoch wird hierbei auf die Vorrausetzung des groben Verschuldens näher eingegangen.Im nächsten Schritt wird erläutert anhand welcher Kriterien, der Versuch unternommen wird, eine Systematik der von der Finanzgerichtsbarkeit entschiedenen Fälle zu formulieren.Mit Hilfe dieser Kriterien werden im Folgenden drei ausgewählte Urteile, in denen die Finanzgerichtsbarkeit über das Vorliegen des groben Verschuldens entschieden hat, beleuchtet.