Ja.
Beziehen der Rentner und sein Ehegatte außer der Rente keine weiteren Einkünfte, so liegt das zu versteuernde Einkommen nach Abzug der im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge abziehbaren Sonderausgaben (z.b. die selbst aufgewendeten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) häufig unter dem steuerfrei verbleibenden Grundfreibetrag. Er beträgt ab 2004 7.664 EUR, für zusammenveranlagte Ehegatten 15.328 EUR.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne besondere Aufforderung durch das Finanzamt verpflichtet. Im Zweifelsfall wenden Sie sich daher bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.