Nach der Statistik des Rentenbestands bzw. Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1.1.2001 erfolgte eine Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist mit der Neuregelung weggefallen. Bestand jedoch am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (§ 302b SGB VI).
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) erhält nach § 44 Abs. 1 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2000 der Versicherte, der erwerbsunfähig ist (§ 44 Abs. 2 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2000), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erfüllt hat.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (§ 44 Abs. 3 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2000). Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (§ 44 Abs. 5 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2000)
Ausgewählte Informationen zum Thema Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente):
•Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Durchschnittliches Zugangsalter ab 2000
•Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Durchschnittliches Zugangsalter 1993-1999
•Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der GRV
•Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Zugänge 1993-1999
•Rentenzugänge in der DRV