Das Montrealer Übereinkommen ist am 3. November 2003 nach Hinterlegung der 30. Ratifikationsurkunde in Kraft getreten. Mittlerweile gilt es für 64 Staaten. Durch die rasche Ratifikation durch weitere Staaten wird der Vorläufer, das Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr aus dem Jahre 1929, zunehmend abgelöst. Ziel des Übereinkommens ist es, ein neues, modernes und umfassendes Regelungswerk zu schaffen, das zum einen den geänderten technischen, wirtschaftlichen und verbraucherschützenden Anforderungen entspricht und zum anderen durch die Integration der verschiedenen Rechtsquellen des Warschauer Abkommenssystems wieder ein einheitliches und übersichtliches Recht garantiert. Ziel des Kommentars ist es, die Bestimmungen des Übereinkommens kurz und prägnant für die Praxis zu erläutern. Dabei berücksichtigt die Kommentierung neben der Entstehungsgeschichte zum Montrealer Übereinkommen sowie zum Warschauer Abkommen die kontinentaleuropäische und US-amerikanische Rechtsprechung zur Luftfrachtführerhaftung für Personen- und Güterschäden sowie die Rechtsquellen des Europäischen Gemeinschaftsgesetzgebers. Ferner geht die Kommentierung auf die unterschiedliche internationale Staatenpraxis bei der Umsetzung der Versicherungspflicht der Luftfrachtführer ein. Neben dem Montrealer Übereinkommen werden das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz, die EG-Verordnung über die Haftung von Luftverkehrsunternehmen bei Unfällen, die EG-Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großen Verspätung von Flügen sowie die EG-Verordnung über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen erläutert und dargestellt. Das Werk enthält eine Textsynopse zum Montrealer Übereinkommen, dem Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls von 1955 sowie dem Warschauer Abkommen von 1929. Ferner sind im Anhang des Werkes u. a. das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz, das Europäische Sekundärgemeinschaftsrecht zur Haftung der Luftfahrtunternehmen bei Unfällen und großer Verspätung sowie zu den Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der IATA und der Deutschen Lufthansa AG sowie weitere wichtige Internationale Übereinkünfte, wie das Chicagoer Abkommen, mitabgedruckt.