Der Band versteht sich als praktische Arbeitshilfe für Rechtsanwälte. Sie erhalten eine ebenso konzentrierte wie informative Darstellung des privaten Verkehrsunfallrechts, die die Mehrzahl der Mandate abdecken wird. Als Überblicksdarstellung kann es insbesondere Berufsanfängern und Allgemeinanwälten empfohlen werden. Aber auch erfahrenen Kollegen, die regelmäßig in Verkehrsunfallsachen tätig werden, leistet es gute Dienste, wenn sie schnell zu einer Einzelfrage nachschlagen wollen. Verkehrsunfallrecht ist eine Querschnittsmaterie. Die Autoren tragen dem unter anderem durch eine gelungene Verzahnung mit dem Privatversicherungsrecht Rechnung. Es liegt in der Natur einer solchen Gesamtdarstellung, dass nicht jedes Einzelproblem angesprochen werden kann, wenn die Lesbarkeit erhalten bleiben soll. Deshalb ist es zu verschmerzen, dass die Anspruchsgrundlagen recht knapp und mit nicht immer korrekter Paragrafenzitierung abgehandelt werden. Problematischer erscheinen da schon die dürftigen Ausführungen zum Mitverschulden. Dass hier § 9 StVG unterschlagen wird, mag noch von eher theoretischem Interesse sein. Einen Hinweis darauf, dass die Nichtwiderlegung der Verschuldensvermutung nach § 18 I 2 StVG kein Mitverschulden begründet, wäre da schon eher angebracht gewesen. Die praktisch außerordentlich bedeutsame Möglichkeit einer Alleinhaftung des Schädigers trotz Nichtführens des Unabwendbarkeitsbeweises nach § 7 II StVG durch den Geschädigten wird immerhin bei den einzelnen Unfallkonstellationen abgehandelt (so beim Auffahrunfall und der Vorfahrtverletzung). Überhaupt hat das Buch seine Stärken dort, wo es konkret wird. Sehr informativ ist etwa die Darstellung der Haftungsverteilung bei den soeben angesprochenen Unfallkonstellationen. In jeder Hinsicht überzeugend sind auch die Ausführungen zur Schadenshöhe, in denen das neue Schadensrecht bereits verarbeitet ist. Die Darstellung etwa des so genannten Quotenvorrechts gehört zum Eingängigsten, was hierzu publiziert wurde. Und wo eine Vertiefung den Rahmen des Buches sprengen würde (zum Beispiel beim Haushaltsführungsschaden), glänzt es mit weiterführenden Hinweisen auf beispielgebende Gerichtsentscheidungen. –Rechtsanwältin Claudia von Selle
— Dieser Text bezieht sich auf eine vergriffene oder nicht verfügbare Ausgabe dieses Titels.