Schellhammers Werk bedarf eigentlich keiner Empfehlung mehr. Obwohl die Erstauflage erst acht Jahre zurückliegt, ist es bereits eine Institution. Das verdankt sich sicherlich in erster Linie der unnachahmlichen Gabe des Verfassers, sein in langen Richterjahren erworbenes Wissen didaktisch mustergültig zu vermitteln. So gelingt ihm das wohl einzigartige Kunststück, ein Buch vorzulegen, das gleichermaßen Anfangssemester wie gestandene Praktiker anspricht. Das Buch unterscheidet sich von der gängigen Lehrbuchliteratur bereits dadurch, dass es vom Besonderen (Kaufvertrag bis Unerlaubte Handlung) zum Allgemeinen hin durchgegliedert ist (BGB Allgemeiner Teil). Auch dass die Gedankenführung von der Rechtsfolge zum Tatbestand geht, seinen Ausgang also vom konkreten Begehren des Klägers (Anspruchstellers) nimmt, bedeutet im Vergleich zu den sonst üblichen Gliederungen eine größere Anschaulichkeit. Das eigentliche didaktische Erfolgsgeheimnis des Werks dürfte aber darin liegen, dass es das materielle Recht bereits prozessual aufbereitet, indem die Darstellung konsequent dem durch die Beweislastverteilung vorgegebenen System von Anspruch und Gegennorm folgt. Schellhammer geht es um das System, nicht ums Detail. Trotzdem ist es immer wieder überraschend, wie viel an Information sich bei strenger Gedankenführung transportieren lässt. Schon der Anspruch, das gesamte allgemeine wie besondere Schuldrecht einschließlich des allgemeinen Teils des BGB in einem Buch abzuhandeln, gilt normalerweise als vermessen. Dennoch findet der Leser hier selbst Einzelheiten, wie etwa Ausführungen zur Anwaltshaftung (Rn. 351 ff.). Das Werk war immer schon wichtig. In Anbetracht der grundlegenden und durchaus fragwürdigen Umwälzungen, die das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewirkt hat und die der Autor pointiert herauszuarbeiten weiß, ist es als Orientierungshilfe beinahe unverzichtbar geworden. –Rechtsanwältin Claudia von Selle
— Dieser Text bezieht sich auf eine vergriffene oder nicht verfügbare Ausgabe dieses Titels.