Die Anrechnung der Unfallrente der Unfallversicherungsträger als Einkommen des Hilfebedürftigen ist eines der umstrittenen Problemfelder in der rechtlichen Auseinandersetzung um die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Während die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit diese vorsehen und die Anrechnung in der Praxis vollzogen wird, legt die Rechtsprechung nahe, dass Unfallrenten auch beim Arbeitslosengeld II anrechnungsfrei bleiben müssen, da sie dem Ausgleich der körperlichen Unversehrtheit und der schädigungsbedingten Mehraufwendungen dienen.