Bass erstaunt las ich soeben diese aktuelle Meldung der Yahoo-News:
„Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für Menschen, die ihren Ehepartner vorsätzlich getötet haben. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf hervor. Diesen Artikel weiter lesen
In dem entschiedenen Fall hatte ein Wuppertaler Mann auf Witwerrente geklagt, da seinem Antrag nicht stattgegeben wurde. Denn zuvor war er sieben Jahre wegen Totschlags in Haft: Er hatte seine Frau erwürgt, erdrosselt und erstochen, wurde aber wegen verminderter Schuldfähigkeit nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Verweigerung der Rente hatte der Mann nach Verbüßung seiner Haft eine erneute Bestrafung gesehen und geklagt. Doch auch die Richter des Sozialgerichts pflichteten der Ablehnung bei. Da die Tötung der Ehefrau ein grober Verstoß gegen das Solidarprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung sei, solle der Täter keinen Nutzen daraus ziehen dürfen, heißt es in dem Urteil (Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 6 (27) R 435/05).“