Einkünfte aus den dänischen Rentenversicherungen DSS und ATP sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts muss stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorgenommen werden. Eine Vergleichbarkeit von Altersrenten kann dann angenommen werden, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht.
http://www.deubner-steuern.de/aktuelles/steuerberatung/Auslaendische-Renten-Wie-wird-mit-dem-Progressionsvorbehalt-umgegangen-7070201.html