Klares Nein. Der Mieter könnte zwar grundsätzliche Gründe geltend machen gegen eine Hundehaltung weil dies sein Eigentum und das Miteinander in dem Mietshaus beeinträchtigen könnte – eine Vorschrift wo der Hund herstammen soll wäre ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters.