„Alles in allem ist zu konstatieren, dass Lothar Fritze seine Überlegungen mit methodischer Sorgfalt, mit moralphilosophischem Fingerspitzengefühl und mit nachvollziehbaren Argumenten entwickelt. Da sein Werk ein Grenzgebiet zwischen der strafrechtlichen Notstandslehre und der philosophischen Ethik beleuchtet, verdient es auch in der Rechtswissenschaft Beachtung.“ (Stefan Grote in: Juristische Rundschau 1/2005)