Der Autor sieht in der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an die Rentenversicherung einen Akt der Enteignung. Diese Verpflichtung ist etwas völlig anderes als die allgemeine Pflicht zur Steuerzahlung. Das Grundgesetz gestattet prinzipiell eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit, jedoch nur dann, wenn sie mit einer angemessenen Entschädigung verbunden ist. Spätestens für die Geburtsjahrgänge ab 1938 ist es schon jetzt „offenkundig“, daß die Höhe der Alters-Renten keine angemessene Entschädigung mehr für die eingezahlten Pflicht-Beiträge zur Rentenversicherung darstellt. Selbst der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes wird inzwischen schon von diesbezüglichen Zweifeln geplagt.