In der DVO „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ steht unter §6, dass diese Hilfe vor allem Massnahmen der persönlichen Hilfe umfasst, die Begegnung und Umgang mit anderen Personen fördern oder ermöglichen.
So und jetzt die Frage:
Heisst das, dass die in Eberswalde wohnende und im Rollstuhl sitzende Oma meiner Freundin ihre in Berlin im Hochparterre lebende Enkelin unter Zuhilfenahme eines Fahrdienstes inklusive Trägern besuchen darf und das Grundsicherungsamt (?) die Kosten tragen muss?
Die Oma wohnt nämlich im Heim und ohne Hilfe und finanzielle Unterstützung ist dieser große Wunsch der Oma nicht erfüllbar, da sie ergänzende Gelder vom Staat zur Heimfinanzierung erhält und die Enkelin EM-Rentnerin ist, wo auch nicht so viel Kohle übrig ist…
Über Antworten und Tips würde ich mich sehr freuen!!!