Ich bin seit 6 Jahren arbeitslos, werde im Juli 60 Jahre alt, jetzt hat mich die ARGE aufgefordert die Früh-Rente zu beantragen ( wäre aber auch dann auf ergänzende Sozialleistung angewiesen ) .
Wer weiß Bescheid?
Schon mal Dank im voraus für Eure Antworten!
LG Anna
Was bedeutet „Zwangsverrentung“ genau?
ALG-II-BezieherInnen sind verpflichtet, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, die gegenüber dem ALG II Vorrang haben. Ab Januar können die Arbeitsagenturen dazu auffordern, eine vorgezogene Rente mit Abschlägen zu beantragen. Kommt man der Aufforderung nicht nach, dann kann das Amt den Rentenantrag selbst stellen, und zwar auch gegen den Willen des ALG-II-Beziehers! Daher kommt die Bezeichnung „Zwangsverrentung“.
Wen betrifft die Zwangsverrentung?
Potenziell betroffen sind ALG II-BezieherInnen ab dem 63. Lebensjahr. Grundsätzlich gilt aber: Die Zwangsverrentung „funktioniert“ nur, wenn eine Altersrente vor 65 überhaupt beansprucht werden kann. Das ist keineswegs immer der Fall. So können beispielsweise zwar Frauen vor 65 mit Abschlägen in Rente gehen. Aber nur wenn sie ab dem 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und insgesamt eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erreichen.
Hartz IV Ratgeber
Ausnahmen: „Altfälle“ und „Härtefälle“
Wer 63 oder 64 Jahre alt ist, bleibt trotzdem von einer Zwangsverrentung verschont, wenn es sich um einen „Altfall“ oder einen „Härtefall“ handelt.
Sie gelten als geschützter „Altfall“, wenn Sie
– spätestens am 1.1.1950 geboren sind und Ihr Anspruch auf ALG II bereits vor dem 1.1.2008 bestand oder
– vor dem 1.1.2008 bereits Arbeitslosengeld I im Rahmen der alten 58er-Regelung bezogen haben und nach dem 31.12.2007 erstmals ALG II beziehen müssen.
Wer gilt als „Härtefall“?
Laut Gesetz ist das Bundesarbeitsministerium befugt, in einer Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen „ausnahmsweise“ auch ab 63 nicht in eine Rente mit Abschlägen gewechselt werden muss. Ein Entwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht allerdings kaum Ausnahmen vor. Lediglich ALG I-EmpfängerInnen, die sog. Aufstocker erhalten oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen sowie ALG II-Empfänger, die minimum 400 Euro monatlich durch eine sozialpflichtige Tätigkeit erhalten, sollen „ausgenommen“ werden. – Reine „Nebenerwerbstätigkeiten“ sollen kein Grund gegen die Zwangsverrentung sein.
Welche Nachteile bringt die Zwangsverrentung?
Für jeden Monat, den Sie vor dem 65. Geburtstag in Rente geschickt werden, wird Ihre Rente um 0,3 Prozent gekürzt – und das lebenslänglich. Bei einem Rentenbeginn mit 63 (statt 65) beträgt die Kürzung 7,2 Prozent. Wenn (ab 2011) die „Rente mit 67? kommt, dann steigen die Abschläge schrittweise auf bis zu 14,4 Prozent.
Bei nicht existenzsichernden Kleinst-Renten kann weder ergänzend ALG II noch „Grundsicherung im Alter“ bezogen werden. Beides ist per Gesetz ausgeschlossen. Es bleibt nur die Sozialhilfe (Kapitel 3 SGB XII). Dann können aber die Kinder der Antragsteller zur Finanzierung herangezogen werden (Unterhaltsrückgriff), und der Vermögensfreibetrag liegt mit 1.600 Euro deutlich unter dem beim ALG II.
Ziel: Anerkennung als Härtefall
Bei der rechtlichen Gegenwehr geht es im Kern darum, dass Sie als „Härtefall“ anerkannt werden und somit vor der Zwangsrente geschützt sind. Und zwar auch dann, wenn Ihre besondere Lebenssituation in der Rechtsverordnung nicht ausdrücklich genannt wird. Wie kann das gehen? Wir halten es für möglich, dass ein Sozialgericht Sie auch unabhängig vom Wortlaut der Rechtsverordnung als Härtefall einstuft, wenn:
– Sie erwerbstätig sind und ALG II ergänzend zum Arbeitseinkommen beziehen („Aufstocker“),
– Sie ALG II ergänzend zu einer Sozialleistung beziehen, die auf eigenen Beiträgen beruht wie etwa Arbeitslosengeld I (denn mit der Zwangsverrentung würden diese grundgesetzlich geschützten Ansprüche vernichtet),
– Ihr Rentenanspruch unter Ihrem ALG-II-Anspruch liegt,
– Sie selbst gar kein ALG II beziehen und nur aufgrund der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft als „Hilfebedürftiger“ gelten,
– Sie eine Arbeitsstelle in Aussicht haben,
– Sie in absehbarer Zeit (ca. 6 Monate) die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreichen und dann ohne Abschläge in Rente gehen könnten,
– Sie nur deshalb nicht als geschützter „Altfall“ gelten, weil Sie den ALG-II-Bezug wegen einer Arbeitsaufnahme vorübergehend unterbrochen haben. Diese Punkte sind nur Bespiele.
Gut zu wissen ?
Wenn Sie sich mit dem Amt um die Zwangsverrentung streiten, dann hat Ihr Widerspruch beziehungsweise Ihre Klage „aufschiebende Wirkung“. Das heißt, das Amt darf vorläufig keinen Rentenantrag in ihrem Namen stellen. Wegen dieser „aufschiebenden Wirkung“ ist es möglich, zumindest Zeit zu gewinnen und den Prozess der Verrentung hinaus-zuzögern. Im Regelfall wird Ihr Widerspruch abgelehnt werden und der Gang zum Sozialgericht notwendig sein. Gegen die Aufforderung, einen Verrentungsantrag zu stellen, sollten Sie also fristgerecht einen Widerspruch einlegen. Weitere Informationen auch im Hartz IV Forum. (29.03.2008)
@anna such dir hier deine für dich günstigste Adresse aus und Frage nochmals nach http://www.gegen-hartz.de/hartzivberatun…
…ja, das können sie! sie schauen das die Kosten – wenn es geht – auf anderen abwälzen!
Wenn das in der sog „Eingliederungsvereinbarung“ steht, dann hat man schlechte Karten.
Sollte man das nicht unterschreiben, kann sie als Verwaltungsakt durchgesetzt werden.
Wenn dein Rentenaspruch unter dem Alg II Bezug liegt, dann hast du Anspruch auf Grundsicherung – läuft im Prinzip auf´s Gleiche hinaus. Nur das ist dann nicht die Arge oder der Jobcenter, sondern das Sozialamt deiner Stadt ist zuständig.
Die Arge versucht mit allen mitteln einer zahlung zu entkommen. Sie achten nicht darauf was du brauchst sondern wie sie nicht bezahlen müssen. Denen ist es sogar furzegal das du verheiratet bist. Wenn sie verdient dann zahlen sie nicht.
Habe es selbst erlebt. Die fragen u.s.w. laufen eigentlich darauf hin ( meiner meinung nach ) einer Zahlung/genemigumg von harz4 zu wiedersprechen. irgendwie hatte ich das gefühl das mir nicht geholfen werden will sondern das sie suchten um nicht zahlen zu müssen.
nun…da du ja in ihren Augen ein “ Einkommen “ hast das du jetzt beanspruchen kannst so werden sie dich zwingen erst dieses “ Zu gebrauchen „. Denn sie kommen dir sonnst mit der Ausrede: “ harz 4 ist nur für bedürftige die nichts haben. Auch nicht in zukunft.“
Da du jetzt in Rente gehen könntest bist du in ihren Augen nicht bedürftig. Sie kehren sich einen kehrricht darum od du eventuell abzüge bekommst weil du früher in rente gehst oder nicht. Auch ist es ihnen egal wenn du so wenig bekommst das du wieder Anträge bei Ämtern stellen musst. ( Wohnungsbeihilfe u.s.w. )
Wie gesagt du währst nicht harz4 bedürftig in ihren Augen also bekommst du auch nix.
An die anderen:
6 Monate vor harz4 konnto im minus lassen.
Alles so machen das es aussieht nicht zusammen zu leben ( Bei verheirateten geht das nicht wenn sie arbeitet )
Das Auto wenn es noch teuerer ist auf einen bekannten/Verwandten oder so ummelden.
Barvermögen “ Verschwinden “ lassen.^^
Bausparer / Versicherungen u.s.w. vorher auszahlen lassen. ( denn harz4 verlangt das sowieso von dir wenns so weit ist^^) und geld ebenfalls an sichere Orte bringen oder in Gold investieren und Bunkern.^^
Häuser die noch “ Was Wert “ sind vor dem Arbeitslosen Geld verkaufen oder Umschreiben. Denn sonnst fragen sie dich bei harz 4 wo das geld hin gekommen ist das du vor harz4 noch hattest.^^ ( beim normalen Arbeitslosengeld)
Kurz um….es muss so aussehen das du minderstens 6 Monate vor harz4 nichts hattest.
u.s.w.
Wer in der Arge gelistet ist und AlgII/ hartzIV erhält, der muss arbeitsfähig und vermittelbar sein.
Warum machst du dir Sorgen um den geringeren Betrag? Du bekämst ergänzendes hartzIV. Hättest also genausoviel wie jetzt.
Nebenbei musst du nicht mehr die Bewerbungen nachweisen, irgendwelche Massnahmen durchlaufen – du hast deine Ruhe vor dem ganzen Blödsinn, mit dem die arbeitslosen in der Statistik hin- und hergeschoben werden.
Für die Arge zählt nur, dass eine andere Stelle (Rentenkasse) den Hauptteil zahlt.
Für dich ändert sich (finanziell gesehen) gar nichts!
Sperre:
Bist du nicht vermittelbar und sollst ausgelistet werden, verweigerst aber deine Mitarbeit (in dem du den Rentenantrag stellst), dann erhälst du Sanktionen. Minimum 30% für 3 Monate. In der Zeit wirst du erneut aufgefodert. Du weigerst dich weiterhin? Noch eine sanktion. Und so weiter…
Was hält dich ab?
Unter dem Strich hast du doch nur Vorteile!