Der deutsche Gläubiger hat 2 Möglichkeiten (die aber beide nicht so wirklich viel Spaß machen): Er kann bei einem schweizerischen Gericht beantragen, seinen deutschen Titel nach schweizerischem Recht anzuerkennen. Oder er kann in der Schweiz ein neues Titulieungsverfahren anstrengen.
Am Ende steht in beiden Fällen ein Titel nach schweizerischem Recht. Und der kann dann nach den geltenden schweizerischen Regeln und Verfahren in der Schweiz vollstreckt werden.