Das Altersversorgungssytem der Bundesrepublik Deutschland basiert auf drei Säulen: der gesetzlichen Rente, der betrieblichen Rente und der privaten Altersversicherung. Die gesetzliche Rente ist geschlechtsneutral ausgestaltet. Sie gewährt bei gleichen Beiträgen gleiche Rentenleistungen. Vor allem aufgrund der demographischen Entwicklung wird die gesetzliche Rente aber immer weiter abgesenkt. Als Ersatz ist mit der Riester-Rente und Eichel-Förderung eine staatlich subventionierte, privat ausgestaltete Altersversorgung eingeführt worden. Der Systemwechsel vollzieht sich zulasten der Frauen, denn wegen ihrer statistisch höheren Lebenserwartung erhalten sie bei gleichen Versicherungsbeiträgen geringere Rentenleistungen als Männer. Diese Differenzierung nach dem Geschlecht ist verfassungsrechtlich wie arbeitsrechtlich problematisch. Verfassungsrechtlich liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nahe, der nur durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden könnte. Die in diesem Zusammenhang angeführte unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen ist nicht stichhaltig. Wenn es sich bei den Rentenleistungen aus dem Riester-Eichel-Modell um Entgelt handelt, liegt arbeitsrechtlich eine Missachtung des Entgeltgleichheitsgrundsatzes (Art. 141 EG, § 612 III BGB) vor.