Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Miss-bräuchen vom 23.10.2008 (MOMIG) wurden die Eigenkapitalersatzregeln der 32 a, 32 b GmbHG zum 01. November 2008 aufgehoben. Es mangelt nunmehr der Rechtsprechungssys-tematik zur Berücksichtigung nachträglicher Beteiligungs-Anschaffungskosten an ihrem bisherigen gesellschaftsrechtlichem Fundament. Funktionales Eigenkapital ist im Gesellschafts-recht nicht mehr gegeben. Der bis Ende 2008 zuständige VIII. BFH-Senat hatte sich in stän-diger Rechtsprechung der Fremdkapitalfinanzierung fördernd angenommen und zur Gewähr-leistung des objektiven Nettoprinzips den Anschaffungskostenbegriff des 17 EStG normspezifisch weit interpretiert, zum Vorteil der Steuerpflichtigen. Ob diese weite Auslegung auch nach Wegfall der Bezugsnahmemöglichkeit auf das Kapitalersatzrecht nach dem GmbHG noch zu erwarten ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung. Dabei gilt es noch zu erwähnen, dass die Zuständigkeit ab dem 01. Januar 2008 nunmehr in den Händen des IX. BFH-Senats liegt.